Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid BGE II 282 [recte: 118 II 282] zu Ausgleichsanordnungen geƤussert. Dabei wird Ausgleichsanordnungen den Charakter einer Anwartschaft zugewiesen, die keinen klagbaren Rechtsanspruch darstellen und damit keine Anlagekosten generieren.