27. August 2015 geregelt wurde und monetären Charakter hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Verzicht auf den Ausgleich nicht in der Ziff. III des Kaufvertrages ("Kaufpreis und Zahlungsbestimmungen") geregelt wurde, sondern in der Ziff. V ("Weitere Vertragsbestimmungen"). Die "Position" einer Bestimmung innerhalb eines Vertrages ist grundsätzlich weniger entscheidend, als deren Inhalt, und dieser ist entgegen der Auffassung nicht "lediglich informativ", sondern rechtsgestaltend. 3.5. 3.5.1. Die Steuerkommission Q. führt im Einspracheentscheid des Weitern das Folgende aus: "2.4.2 Unbeachtlichkeit der Anwartschaftlichen Leistung