Es ist insbesondere nicht ersichtlich, aufgrund welcher Überlegungen der von der Rekurrentin zu bezahlende Kaufpreis auf CHF 605'000.00 festgesetzt wurde bzw. dass der gegenseitige Verzicht auf den Ausgleich aus Erbvorbezug/Schenkung einen Einfluss auf die Höhe des Kaufpreises hatte. Dennoch ist der für eine Anerkennung als "weitere Leistung" notwendige kausale Zusammenhang zwischen dem Liegenschaftsgeschäft und dem gegenseitigen Verzicht auf den Ausgleich aus Erbvorbezug/Schenkung zu bejahen, weil letzterer im Kaufvertrag vom - 10 -