3.4.2. Dieser Beurteilung kann das Spezialverwaltungsgericht nicht zustimmen. Es trifft zwar zu, dass aus dem Inhalt des Kaufvertrages vom 27. August 2015 keine Verbindung zwischen dem Kaufpreis und dem gegenseitigen Verzicht der beiden Schwestern auf Ausgleich aus Erbvorbezug/Schenkung hervorgeht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, aufgrund welcher Überlegungen der von der Rekurrentin zu bezahlende Kaufpreis auf CHF 605'000.00 festgesetzt wurde bzw. dass der gegenseitige Verzicht auf den Ausgleich aus Erbvorbezug/Schenkung einen Einfluss auf die Höhe des Kaufpreises hatte.