Für die Grundstückgewinnsteuer ist in erster Linie vom verbrieften Kaufpreis über CHF 605'000 und nur bei klaren Verhältnissen von weiteren Leistungen innerhalb und ausserhalb des Vertrages aus zu gehen. Ausservertragliche Vereinbarungen sind grundsätzlich mit zu beachten, sofern ein kausaler Zusammenhang mit dem Liegenschaftsgeschäft besteht.