Die vorgebrachten Begründungen lässt ausser Acht, dass die erwähnte Verrechnung nicht im Kaufvertrag als Bestandteil des Liegenschaftsgeschäftes festgehalten wurde. So wird die Verzichtssumme weder von einem höheren Kaufpreis in Abzug gebracht noch wird eine anderweitige Verbindung zwischen Kaufpreis und Verzicht auf Erbanspruch dargelegt. Für die Grundstückgewinnsteuer ist in erster Linie vom verbrieften Kaufpreis über CHF 605'000 und nur bei klaren Verhältnissen von weiteren Leistungen innerhalb und ausserhalb des Vertrages aus zu gehen.