3.3. Unbestritten ist vorliegend der öffentlich beurkundete Kaufpreis von CHF 605'000.00 als Anlagekosten zu berücksichtigen. 3.4. 3.4.1. Streitig ist, ob zusätzlich die Differenz von CHF 110'500.00 aus dem gegenseitigen Verzicht zwischen der Rekurrentin und ihrer Schwester auf Ausgleich aus Erbvorbezug/Schenkung als "weitere Leistung" grundstückgewinnmindernd zu berücksichtigen ist. Die Steuerkommission Q. führt dazu im Einspracheentscheid das Folgende aus: "2.4.1 Fehlende Erwähnung im Vertrag