3.2. Der Erwerbspreis entspricht dem öffentlich beurkundeten Kaufpreis und allen weiteren Leistungen (§ 103 Abs. 1 StG erster Halbsatz). Zum Erlös gehören sämtliche Leistungen des Erwerbers an den Veräusserer, die in kausalem Zusammenhang mit der Veräusserung stehen und daher als Gegenleistungen für die Übertragung von Grundstücken oder Rechten daran zu qualifizieren sind. Auf deren Bezeichnung kommt es nicht an. Es spielt auch keine Rolle, in welcher Form der Kaufpreis geleistet wird (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 102 StG N 1, 14).