Bis zur Aufhebung in Ziff. V.11. des Kaufvertrages vom 27. August 2015 habe der Rekurrentin gegenüber ihrer Schwester eine Ausgleichsforderung von CHF 110'500.00 bestanden. Auch der Verzicht auf eine erst in Zukunft fällig werdende Forderung sei geeignet, eine Kaufpreisleistung und somit Anlagekosten darzustellen. 3. 3.1. Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder Anteilen an solchen unterliegen der Grundstückgewinnsteuer (§ 95 Abs. 1 StG). Steuerpflichtig ist die veräussernde Person (§ 100 Abs. 1 StG). Der Grundstückgewinn ist der Betrag, um den der Erlös (§ 102 StG) die Anlagekosten (§ 103 f. StG) übersteigt (§ 101 Abs. 1 StG).