Diese sei im Kaufvertrag vom 27. August 2015 enthalten und im Zuge des Verkaufs des fraglichen Grundstücks getroffen worden. Die Verbindung zwischen dem Verzicht auf den Ausgleichsbetrag und dem Liegenschaftsgeschäft ergäbe sich aus der Vereinbarung vom 28. Mai 2013, worin der Anrechnungswert des fraglichen Grundstücks auf CHF 770'000.00 festgesetzt worden sei, sowie aus dem Kaufangebot vom 8. November 2014, worin die Ehegatten E+G. die Liegenschaft für CHF 895'000.00 angeboten hatten. Daraus ergäbe sich, dass die Verkäufer von einem deutlich höheren Kaufpreis ausgegangen seien als der im Kaufvertrag festgesetzte Preis von CHF 605'000.00. Bis zur Aufhebung in Ziff.