von der Rekurrentin zu übernehmen waren, hätten sich die Parteien auf einen von der Rekurrentin zu bezahlenden Preis von CHF 605'000.00 bzw. einen Erwerbspreis von CHF 715'500.00 (CHF 605'000.00 + CHF 110'500.00) geeinigt (bzw. unter Berücksichtigung der von der Rekurrentin übernommenen Verkaufskosten auf einen solchen von rund CHF 718'000.00). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handle es sich beim Verzicht auf den Ausgleichsbetrag von CHF 110'500.00 nicht um eine ausservertragliche Vereinbarung. Diese sei im Kaufvertrag vom 27. August 2015 enthalten und im Zuge des Verkaufs des fraglichen Grundstücks getroffen worden.