fraglichen Grundstückes im Jahr 2013 auf CHF 770'000.00 festgelegt worden sei. Dieser Wert basiere auf einer Bankschätzung und stimme mit der Erklärung der Rekurrentin anlässlich der Einspracheverhandlung überein, wonach von einem Verkaufsangebot unter Vorkaufsrecht von CHF 800'000.00 ausgegangen worden sei. Im Jahr 2015 seien die Rekurrentin und ihr Ehemann ausgehend von der Wertangabe in der Vereinbarung vom 28. Mai 2013 und der seither eingetretenen Wertverminderung, insbesondere bei der Küche, von ca. CHF 720'000.00 ausgegangen. Davon sei der Ausgleichsbetrag von CHF 110'500.00 abgezogen worden, was CHF 609'500.00 ergeben habe.