2.7. Der Vertreter beantragt, es sei der von der Rekurrentin in Ziff. V.11 des Kaufvertrages vom 27. August 2015 gegenüber der Schwester E. geleistete Verzicht auf Ausgleichung zufolge Erbvorbezug vom 28. Mai 2013 in Höhe von CHF 110'500.00 (CHF 430'000.00 ./. CHF 319'500.00) als zusätzliche Anlagekosten zu berücksichtigen und der steuerbare Grundstückgewinn somit auf CHF 110'851.00 herabzusetzen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Ausgleichsbetrag von CHF 110'500.00 sei bei der Festsetzung des Kaufpreises von CHF 605'000.00 berücksichtigt worden. Der gesamte Kaufpreis habe CHF 715'500.00 betragen. Aus der Vereinbarung vom 28. Mai 2013 sei ersichtlich, dass der Wert des