Da Stiefvater F. und Mutter I. ebenfalls Parteien dieser Vereinbarung waren, unterzeichnen sie diesen Kaufvertrag zum Zeichen ihres ausdrücklichen Einverständnisses zu der hiervor von E. und A. getroffenen Vereinbarung ebenfalls. Sie verzichten somit ebenfalls auf eine Ausgleichung für die in dieser Vereinbarung erwähnten gewährten Erbvorbezügen/Schenkungen bzw. befreien E. und A. von der Ausgleichungspflicht für die genannten Rechtsgeschäfte," 2.5. Mit Kaufvertrag vom 12. Dezember 2019 verkaufte die Rekurrentin die Liegenschaft Q. aaa zum Preis von CHF 863'000.00 an C. und D..