Nunmehr vereinbaren die Mitverkäuferin und die Käuferin, d.h. die beiden Schwestern, dass sie für die in dieser Vereinbarung genannten Erbvorbezüge/Schenkungen gegenseitig darauf verzichten, dass diesbezüglich eine Ausgleichung zu erfolgen hat. A. verzichtet somit hiermit darauf, dass ihre -7- Schwester E. für die seinerzeitige Übernahme der Liegenschaft Q./aaa ihr gegenüber den vereinbarten Betrag von CHF 430'000.00 auszugleichen hat. Im Gegenzug verzichtet auch E. darauf, dass ihre Schwester A. für die seinerzeitige Übernahme der Liegenschaft Q./ccc ihr gegenüber den vereinbarten Betrag von CHF 319'500.00 auszugleichen hat.