2.4. Mit Kaufvertrag vom 27. August 2015 kaufte die Rekurrentin von G. und E. die Liegenschaft Q. aaa zum Preis von CHF 605'000.00. In den " V. Weitere[n] Vertragsbestimmungen" wurde das Folgende geregelt (Ziff. 11): "Abänderung der Vereinbarung betreffend Anrechnungswerte und Erbvorbezüge" vom 28.05.2013 Die Mitverkäuferin und die Käuferin haben am 28.05.2013 mit ihrer Mutter I. und ihrem Stiefvater F. eine Vereinbarung betreffend Anrechnungswerte und Erbvorbezüge (öffentliche Urkunde) abgeschlossen. In Ziff. 6 dieser Vereinbarung haben Sie die Anrechnungswerte für die von ihnen erhaltenen Erbvorbezüge/Schenkungen sowie die Ausgleichsbeiträge festgelegt.