Ebenfalls einvernehmlich festgelegt haben die Parteien die Faktoren zur Bewertung der Nutzniessung (vgl. Ziff. 7 hievor); sie erklären sich auch damit in allen Teilen einverstanden. In jedem Falle werden E. und H. unwiderruflich von der Pflicht zur erbrechtlichen Ausgleichung einer allenfalls bestehenden Differenz zwischen den hiervor festgelegten Anrechnungswerten bzw. Ausgleichungsbeträgen und einem allenfalls effektiv höheren Verkehrswert der Kaufsobjekte, wie hoch dieser auch sein möge, im Sinne von Art. 626 ff. ZGB befreit. […]"