Nach dem Ableben des Stiefvaters und der Mutter hat E. somit einen Betrag von CHF 430'000.00 (in Worten: vierhundertdreissigtausend Schweizer Franken) auszugleichen und H. einen solchen von CHF 319'500.00 (in Worten: dreihundertneunzehntausendfünfhundert Schweizer Franken) (jeweils ohne Zinsen und Indexierung). 7. [Berechnung des Wertes der Nutzniessung] 8. Die Parteien erklären, dass sie die Anrechnungswerte bzw. Auslgeichsbeträge unter Ziff. 6. hievor einvernehmlich unter sich festgelegt haben und dass sie mit diesen einverstanden sind und dass dieser Wert in der künftigen Erbteilung der erbrechtlichen Auseinandersetzung zu Grunde gelegt werden.