a) E. hat (zusammen mit ihrem Ehemann) gemäss Ziff. 1 hievor das Grundstück GB Q. Nr. ggg, Parz. aaa zum Kaufpreis von CHF 340'000.00 erhalten. b) H. hat gemäss Ziff. 2 hievor das Grundstück GB Q. Nr. bbb, Parz. ccc erhalten, wobei sie die Hypothek von CHF 284'000.00 übernahm und den Eltern die lebenslängliche Nutzniessung einräumte. Integrierende Bestandteile zu dieser Vereinbarung – und von den Parteien inhaltlich ausdrücklich anerkannt – bilden diese in den Ziff. 1. und 2. genannten Verträge. 6. Die Parteien vereinbaren hiermit die folgenden Anrechnungswerte bzw. Ausgleichsbeträge: