2.3. Am 28. Mai 2013 haben F., I., E. und H. (heute: A.) eine "Vereinbarung betreffend Anrechnungswerte und Erbvorbezüge" abgeschlossen. Darin wird das Folgende festgehalten: -5- "I. Ingress/Einleitung 1. Gemäss Kaufvertrag vom 15.12.2000 hat der Stiefvater F. seiner Stieftochter E. und ihrem Ehemann G. ½-Miteigentumsanteil am Grundstück GB Q. Nr. bbb, Parz. ccc (= heute GB Q. Nr. ggg, Parz. aaa) zum Kaufpreis von CHF 340'000.00 verkauft. Der Kaufpreis entsprach der hypothekarischen Belastung.