Die Ehegatten G. und E. sind neu Gesamteigentümer zufolge einfacher Gesellschaft der neu gebildeten Parzelle Nr. aaa mit dem Gebäude Nr. eee (vgl. "Parzellierungsbegehren [Realteilung] mit Begründung von Vorkaufsrechten und Dienstbarkeiten" vom 28. Mai 2013). 2.2. Mit "Schenkungsvertrag" vom 28. Mai 2013 übertrug F. schenkungsweise das Grundstück GB Q. Nr. bbb, Plan fff, Parz. ccc an H. (heute: A.) zu Alleineigentum und die Beschenkte räumte F. und I. (Mutter der Rekurrentin) am ganzen Vertragsobjekt die lebenslängliche, unentgeltliche Nutzniessung ein.