2. 2.1. F. (Stiefvater der Rekurrentin) und die Ehegatten G. und E. (Schwester der Rekurrentin und deren Ehegatte; als Gesamteigentümer zufolge einfacher Gesellschaft) waren Miteigentümer zu je ½ von GB Q. Nr. bbb. Im Sinne einer Realteilung wurde dieses Grundstück aufgeteilt in zwei Parzellen Nrn. ccc und aaa mit den Gebäuden Nr. ddd und neu Nr. eee. Die Parzellen Nrn. ccc und aaa wurden jeweils den entsprechenden Miteigentümern zu Alleineigentum zugeteilt. Die beiden Parzellen sind wertgleich, weshalb keine Ausgleichszahlungen zu leisten waren. Die Eigentumsverhältnisse stellen sich somit wie folgt dar: F. ist neu Alleineigentümer der Restparzelle Nr. ccc mit dem Gebäude Nr. ddd.