kurrentin in Ziff. V.11 des Kaufvertrages vom 27. August 2015 gegenüber ihrer Schwester E. geleistete Verzicht auf Ausgleichung zufolge Erbvorbezugs vom 28. Mai 2013 in Höhe von Fr. 110'500.00 sei als zusätzliche Anlagekosten anzuerkennen und der Grundstückgewinn sei somit auf Fr. 110'851.00 festzusetzen. 2. Eventualiter sei in Gutheissung des Rekurses der Einspracheentscheid der Steuerkommission vom 26. November 2020 aufzuheben und das Verfahren sei mit verbindlichen Weisungen der Rekursinstanz an die Steuerkommission zurückzuweisen.