3. Gegen die Verfügung vom 21. Juli 2020 erhob A. mit Schreiben vom 28. Juli 2020 Einsprache. Die Steuerkommission Q. ging von den folgenden Begehren aus: "1. Die Auslagen für die Küche seien als Anlagekosten zum Abzug zuzulassen (sinngemäss zusammengefasstes Begehren). 2. Der Verzicht auf die Ausgleichszahlung aus Erbvorbezug sei als Anlagekosten anzuerkennen (sinngemäss zusammengefasstes Begehren). 3. Vorladung und Besprechung." 4. Am 23. September 2020 wurde antragsgemäss eine Einspracheverhandlung durchgeführt. 5. Mit Entscheid vom 26. November 2020 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab.