7.2.7. Vorliegend wird die Entschädigung bei einem Streitwert von CHF 5'601.00, einem mittleren Schwierigkeitsgrad, einer mittleren Bedeutung des Falles und einem mittleren erforderlichen Aufwand auf CHF 1'700.00 (inkl. 7.7 % - 19 - MWSt und Auslagen) festgesetzt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT). - 20 - Das Gericht erkennt: