7.2.5. Der Vertreter macht geltend, dass die Grundstückgewinnsteuer gemäss Rekursantrag CHF 0.00 betrage. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, da der Vertreter im Rekurs eine Grundstückgewinnsteuer von CHF 3'493.00 beantragt. Gemäss der Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts können zwar die Rekursanträge noch im Schriftenwechsel bzw. in der Replik, das heisst vor Abschluss des Behauptungsverfahrens, abgeändert werden (RGE vom 20. September 2012 [3-RV.2012.42]). Vorliegend erfolgte die Anpassung des Rekursantrags allerdings erst nach Abschluss des Behauptungsverfahrens bzw. auf die vom Spezialverwaltungsgericht eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme be-