Die Zustellung der Grundstückgewinnsteuererklärung erfolgte somit mehr als fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode 2011, in welcher sich der Realisierungstatbestand von § 96 Abs. 2 lit. b StG (Überführung der Parzelle fff vom Privat- ins Geschäftsvermögen) verwirklicht hatte. Dass die Verjährung nicht begonnen, stillgestanden oder neu zu laufen begonnen hat (vgl. § 177 Abs. 2 und 3 StG), ist ebenfalls weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht. Demzufolge ist das Recht zur Veranlagung für die Grundstückgewinnsteuer betreffend die im Jahr 2011 erfolgte Überführung des Miteigentumsanteils an der Parzelle fff vom Privat- ins Geschäftsvermögen verjährt.