5.2. Das Gemeindesteueramt Q. liess dem Rekurrenten mit Schreiben vom 18. Mai 2018 die Grundstückgewinnsteuererklärung zukommen, mit der Bitte, diese bis am 31. Juli 2018 ausgefüllt einzureichen. Dass das Gemeindesteueramt Q. davor bereits eine auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtete Amtshandlung vornahm (vgl. § 177 Abs. 3 lit. a StG), geht weder aus den Akten hervor noch wurde dies vom Kantonalen Steueramt in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2023 geltend gemacht. Die Zustellung der Grundstückgewinnsteuererklärung erfolgte somit mehr als fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode 2011, in welcher sich der Realisierungstatbestand von § 96 Abs. 2 lit.