5.1.2. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern (§ 177 Abs. 1 StG). Die Verjährung beginnt nicht oder steht still (Abs. 2) a) während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens; b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist; c) solange weder die steuerpflichtige noch die mithaftenden Personen in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.