4.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent auch hinsichtlich der Parzelle fff seit dem Erwerb der Parzelle ccc im Jahr 2011 als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler gilt. Aufgrund dieser Qualifikation ist der Miteigentumsanteil des Rekurrenten an der Parzelle fff ebenfalls seit dem Jahr 2011 dessen Geschäftsvermögen zuzuordnen. 5. 5.1. 5.1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) verjährt das Recht, eine Steuer zu veranlagen, fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.