Die erwähnte Rechtsprechung gilt nicht absolut. Wenn nämlich die Privateinlage den Steuerbehörden in unmissverständlicher Weise mitgeteilt wurde, bilden die Vermögenswerte fortan Geschäftsvermögen, selbst wenn es die Steuerbehörden versäumt haben, die richtigen Steuerfolgen an die klar erkennbare Privateinlage zu knüpfen (E. 4.6.1.). Auf letztere Rechtsprechung wird denn auch im RGE vom 20. März 2003 [RV.2001.50214]) hingewiesen. - 16 -