4.8. Das Kantonale Steueramt macht geltend, dass gemäss Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die Erklärung der steuerpflichtigen Person für sich allein nicht genüge. Die Überführung müsse auch von den Steuerbehörden angenommen worden sein. Sonst habe es die steuerpflichtige Person in der Hand, einen Überführungszeitpunkt zu bestimmen und ihr Geschäft trotzdem weiterzuführen (RGE vom 23. August 2012 [3- RV.2011.200]; RGE vom 20. März 2003 [RV.2001.50214]). Vorliegend habe die Steuerbehörde eine Überführung gerade nicht akzeptiert.