4.7. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Auflösung der Erbengemeinschaft betreffend ein Grundstück für sich allein keinen Realisierungstatbestand im Sinne von § 96 Abs. 2 lit. b StG darstellt. Die Erben erhalten das Vermögen in dem steuerlichen Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Erbgangs befindet. Ist das Vermögen Geschäfts- oder Privatvermögen, so behält es auch für die Erben diese Qualifikation (VGE vom 4. Juli 2013 [WBE.2012.252]). Die Parzelle fff war vor dem Erbgang am 20. November 2006 unbestritten Privatvermögen des Erblassers. Dementsprechend stellte die Parzelle fff im Zeitpunkt des Erbgangs auch für den Rekurrenten und die übrigen Erben Privatvermögen dar.