2011, dem partiellen Erbteilungsvertrag vom tt.mm. 2011, dem Baugesuch 2012 sowie dem Schreiben vom 10. September 2012 setzte der Rekurrent einen Tatbestand, von dem die Vorinstanz eindeutig auf das Vorliegen einer Privateinlage im Jahr 2011 schliessen konnte bzw. der Rekurrent brachte der Veranlagungsbehörde entsprechende Umstände klar zur Kenntnis, damit diese in die Lage versetzt wurde, daran die im Gesetz vorgesehenen steuerlichen Folgen zu knüpfen.