4.6.2. Der Vorinstanz und dem Kantonalen Steueramt ist zuzustimmen, dass eine Überführung vom Privat- ins Geschäftsvermögen nicht heimlich erfolgen kann. Vorliegend beantragte der Rekurrent, wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausführt, nicht ausdrücklich die Überführung der Parzelle fff vom Privat- ins Geschäftsvermögen. Allerdings wusste die Vorinstanz nicht nur um den Inhalt des Schreibens vom 10. September 2012 (E. 2.3.), sondern hatte auch zeitnah Kenntnis vom Kaufvertrag vom tt.mm. / tt.mm. 2011 und partiellen Erbteilungsvertrag vom tt.mm. 2011 sowie vom am tt.mm.