Die Liegenschaft Parzelle fff wird weder vom Rekurrenten privat bewohnt noch für konkrete andere private Zwecke gehalten. Vielmehr wurden die Parzellen fff und ccc vereint, darauf ein Mehrfamilienhaus erstellt und von diesem nach der Begründung von Stockwerkeigentum Stockwerkeinheiten verkauft. Gemäss Rechtsprechung zählt daher auch der Miteigentumsanteil an der Parzelle fff seit dem Erwerb der Parzelle ccc im Jahr 2011 zum Geschäftsvermögen des Rekurrenten. 4.6. 4.6.1. Das Verwaltungsgericht äussert sich in seinem Urteil vom 13. Februar 2020 (WBE.2019.173) zur Überführung einer Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen wie folgt: