veräussern. Deshalb werden grundsätzlich alle ihre Liegenschaften zum Geschäftsvermögen gezählt. Ausser bezüglich der privat bewohnten Liegenschaft ist bei der Annahme von Privatvermögen entsprechend grosse Zurückhaltung geboten. Weitere Fälle von Privatvermögen sind aber möglich, so etwa, wenn Grundstücke nachweisbar für konkrete andere private Zwecke gehalten werden, beispielsweise für die Übertragung an Nachkommen, oder den Steuerpflichtigen sonst wie affektiv verbunden sind. Dem Steuerpflichtigen muss also die Möglichkeit offen stehen, den Gegenbeweis (dass entgegen der Vermutung eben doch Privatvermögen vorliegt) anzutreten."