Dies sei vorliegend im Jahr 2016 nach der Begründung von Stockwerkeigentum und dem Verkauf von Stockwerkeinheiten an Dritte erfüllt gewesen. Diese Ansicht widerspricht der Rechtsprechung, für welche bei einem schon beim Erwerb einer Liegenschaft geplanten Bau eines Mehrfamilienhauses mit Verkauf von Stockwerkeinheiten der gewerbsmässige Liegenschaftenhandel im Zeitpunkt des Kaufs der Liegenschaft beginnt (E. 4.4. ff.).