Aus dem Umstand, dass bereits 2012 eine erste Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus eingeholt worden sei, ergebe sich in aller Klarheit, dass der Kauf 2011 zum einzigen Zweck der Überbauung mit einem Mehrfamilienhaus erfolgt sei. Diese zutreffenden Ausführungen lassen ebenfalls auf einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel des Rekurrenten seit dem Erwerb der Parzelle ccc im Jahr 2011 schliessen. 4.8. Aus den vorangehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurrent hinsichtlich der Parzelle ccc seit deren Erwerb im Jahr 2011 als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler zu qualifizieren ist. Die nachfolgenden Ausführungen der Vorinstanz vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.