Es kommt hinzu, dass er durch die Erstellung der Reiheneinfamilienhäuser eine wesentliche Wertvermehrung der Parzelle iii bzw. der parzellierten Grundstücke herbeigeführt hat. Ein solches Vorgehen sprengt den Rahmen der schlichten Verwaltung des privaten Vermögens, selbst wenn bis im Jahre 1994 lediglich zwei Parzellen verkauft und die restlichen Parzellen für eine Dauervermietung zurückbehalten wurden (analog Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2005 [2A.433/2004], E. 3.3). - 11 - Daraus folgt, dass der Rekurrent bereits im Jahre 1992 als Liegenschaftenhändler tätig war.'