Vorliegend hat sich der Rekurrent im Rahmen seines Berufes als Architekt zusammen mit seinen drei Brüdern an einem Baukonsortium beteiligt und die Geschäftsführung für gemeinsame Rechnung im Einvernehmen mit diesen besorgt. Der Rekurrent und seine drei Brüder bildeten bereits für den Kauf der Parzelle ccc im Jahr 2011 ein Baukonsortium, weshalb in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 6.4. des Urteils vom 30. Oktober 2020 und E. 3.1.2 des Urteils vom 31. Oktober 2011) und der Auffassung des Vertreters dieser Zeitpunkt für die Qualifikation als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler relevant ist.