4.2. Die Parteien stufen die Tätigkeit des Rekurrenten aufgrund des systematischen und planmässigen Vorgehens (Erbteilung der Parzelle fff mit Zuweisung eines Miteigentumsanteils von je einem Viertel an den Rekurrenten und dessen drei Brüder, Kauf der Parzelle ccc durch dieselben Personen, Vereinigung der Parzellen ccc und fff, Bau eines Mehrfamilienhauses, Begründung von Stockwerkeigentum, Verkauf von Stockwerkeinheiten) sowie des engen Zusammenhangs mit dessen beruflichen Tätigkeit und unter Einsatz spezieller Fachkenntnisse (der Rekurrent war als Architekt an der Planung und Erstellung des Mehrfamilienhauses beteiligt) zu Recht als gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel ein.