Nur in der kurzen Phase zwischen dem Abbruch der alten Gebäude und der Erstellung der neuen Baute entfiele das Recht, bei der Grundstückgewinnsteuer die Pauschale für die überbauten Grundstücke anzuwenden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege gewerbsmässiges Handeln vor, wenn eine Tätigkeit die schlichte Vermögensverwaltung übersteige. Nach dem Tod von I. habe sich die Erbengemeinschaft zwischen 2006 und 2011 mit den verschiedensten Möglichkeiten einer Nutzung der Liegenschaft auseinandergesetzt. In dieser Phase wäre eine Weiternutzung durch einen Erben als privat genutzte Liegenschaft weiterhin eine mögliche Option gewesen.