3.4. Der Vertreter des Rekurrenten (nachfolgend: Vertreter) macht geltend, dass sich die Vorinstanz insofern widersprüchlich verhalte, als sie den Verkauf der Stockwerkeinheiten ohne Wenn und Aber als gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel besteuern wolle. So sei offensichtlich, dass der späte Überführungszeitpunkt für die Stammparzelle fff allein aus fiskalischen Motiven festgelegt worden sei. Nur in der kurzen Phase zwischen dem Abbruch der alten Gebäude und der Erstellung der neuen Baute entfiele das Recht, bei der Grundstückgewinnsteuer die Pauschale für die überbauten Grundstücke anzuwenden.