Dies sei vorliegend im Jahr 2016 nach der Begründung von Stockwerkeigentum und dem Verkauf von Stockwerkeinheiten an Dritte erfüllt gewesen. Das Gebäude auf der Parzelle fff sei im Jahr 2014 abgebrochen worden. Zum Überführungszeitpunkt sei das Grundstück nicht überbaut gewesen, weshalb die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Anlagekosten nach § 105 StG nicht erfüllt seien. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass es keine stillschweigende Überführung von Privatvermögen ins Geschäftsvermögen gebe.