Für die Steuerkommission Q. sei im Jahr 2011 nicht erkennbar gewesen, dass eine Überführung vom Privat- ins Geschäftsvermögen stattgefunden habe. Sowohl der Rekurrent selbst wie auch die Veranlagungsbehörde hätten die Parzelle fff als Privatvermögen qualifiziert. Ein Antrag auf Überführung sei nicht gestellt worden. Auch das geschilderte geplante Vorgehen mit erteilter Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus habe die Steuerbehörde ohne ausdrücklichen Antrag nicht verpflichtet, von Amtes wegen eine Überführung vorzunehmen. Bis zur Realisierung des Mehrfamilienhauses mit anschliessendem Verkauf befinde sich das Projekt in einem Schwebezustand.