3.3. Die Vorinstanz führt im Einspracheentscheid aus, dass das erwähnte Schreiben vom 10. September 2012 (E. 2.3.) der Veranlagungsbehörde bekannt gewesen sei. In diesem verlange der Rekurrent jedoch nicht eine Überführung vom Privat- ins Geschäftsvermögen. Dieses Schreiben habe die Veranlagungsbehörde lediglich über die Auflösung der Erbengemeinschaft informiert. Die Auflösung der Erbengemeinschaft stelle für sich keinen Realisierungstatbestand dar, welcher die Grundstückgewinnsteuer auslöse. Für die Steuerkommission Q. sei im Jahr 2011 nicht erkennbar gewesen, dass eine Überführung vom Privat- ins Geschäftsvermögen stattgefunden habe.