"1. Der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 und die Veranlagungsverfügung vom 07.12.2020 seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Grundstückgewinnsteuer betreffend der Überführung im Jahre 2011 verjährt ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates Aargau." 10.3. Das Kantonale Steueramt reichte seine Stellungnahme innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 15. Februar 2023 ein. -5- Das Gericht zieht in Erwägung: