Der grundstückgewinnsteuerrelevante Sachverhalt hätte sich demzufolge im Jahr 2011 ereignet. Nachdem die Verjährungsfrist gemäss § 177 Abs. 1 StG fünf Jahre beträgt und die Grundstückgewinnsteuererklärung dem Rekurrenten mit Schreiben vom 18. Mai 2018 zugestellt wurde, wäre das Recht, die Grundstückgewinnsteuer zu veranlagen, im Mai 2018 wohl bereits verjährt gewesen. Mit dem vorliegenden Schreiben räumen wir Ihnen das Recht zur Stellungnahme bis am 13. Januar 2023 ein." 10.2. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 lässt A. die Anträge wie folgt anpassen: