Jahr 2011 Geschäftsvermögen des Rekurrenten darstellt. Das Spezialverwaltungsgericht tendiert dazu, auch hinsichtlich der Parzelle fff den gleichen Zeitpunkt (Erwerb der Parzelle ccc mit Kaufvertrag vom tt.mm. / tt.mm. 2011; Partieller Erbteilungsvertrag vom tt.mm. 2011 betreffend Parzelle fff) als Beginn des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels und damit als Überführungszeitpunkt vom Privat- in das Geschäftsvermögen im Sinne von § 96 Abs. 2 lit. b StG anzuschauen. Der grundstückgewinnsteuerrelevante Sachverhalt hätte sich demzufolge im Jahr 2011 ereignet.